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Mobilfunkvertrag: Kein Werkvertrag, sondern Mischvertrag sui generis

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2005/548RdW 2005, 484 Heft 8 v. 16.8.2005

§ 1151 ff ABGB, § 1090 ff ABGB

§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG, § 15 KSchG

Der Mobilfunkvertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen. Auf diesen ist daher § 15 KSchG (besonderes Kündigungsrecht bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen) nicht - auch nicht analog - anzuwenden.

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