§ 1151 ff ABGB, § 1090 ff ABGB
§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG, § 15 KSchG
Der Mobilfunkvertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein Mischvertrag sui generis mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen. Auf diesen ist daher § 15 KSchG (besonderes Kündigungsrecht bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen) nicht - auch nicht analog - anzuwenden.