§ 1497 ABGB
Eine Ratenvereinbarung (die ein zumindest deklaratives Anerkenntnis ist) unterbricht die Verjährung. Ob es sich um eine volle oder reine Stundung handelt (bei der reinen Stundung wird bloß die Geltendmachung der Forderung aufgeschoben), macht keinen Unterschied.