Nach Auffassung des zivilen Höchstgerichts hat die Benützung öffentlichen Guts für Fernsprechzellen, TK-Leitungen, Funksendeanlagen oä Einrichtungen nach § 5 Abs 3 TKG 2003 für alle Bereitsteller eines Kommunikationsdienstes zwingend unentgeltlich zu erfolgen. Der vorliegende Beitrag erörtert die Auswirkungen dieser Rsp auf die geplante Handymastensteuer, sei es in Form einer Konzessionsabgabe, einer Sondernutzungsgebühr oder eines Gestattungsentgelts im Lichte des Gemeinschaftsrechts.