Zeder vertritt die Auffassung, dass die durch das Steuerreformgesetz 2005 neu geschaffene qualifizierte Abgabenhinterziehung im § 38 FinStrG mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu 5 Jahren kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB ist und daher nicht als Vortat der Geldwäsche in Betracht kommt. Seiner Argumentation, dass das FinStrG keine „Finanzverbrechen“ kennt und § 17 StGB im Finanzstrafrecht keine Anwendung findet, ist Folgendes entgegenzuhalten.