§ 9 AlVG, § 10 AlVG
Ein Arbeitsloser ist nicht verpflichtet, sich ständig derart in Bereitschaft zu halten, dass er in der Lage wäre, eine ihm vom AMS vermittelte Beschäftigung ohne Verzögerung jederzeit (hier: innerhalb einer Stunde nach der erstmaligen Verständigung) antreten zu können.