§ 53 Abs 3 lit b ASVG, § 67 Abs 10 ASVG
Verfügt eine ausländische Gesellschaft über keine Betriebsstätte im Inland, haben die von der Gesellschaft in Österreich auf den Baustellen beschäftigten DN die SV-Meldungen selbst zu erstatten und auch die SV-Beiträge selbst zu entrichten. Die ausländische Gesellschaft kommt somit nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht und daher ist auch eine Beitragshaftung der zur Vertretung des Gesellschaft berufenen Personen nach§ 67 Abs 10 ASVGselbst dann ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft die entsprechende Beitragsforderung der GKK im Insolvenzverfahren konstitutiv anerkannt haben sollte.