§ 67 Abs 10 ASVG, § 114 ASVG
§ 46 Abs 1 Z 2 KO
1. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgeblichen weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen. Andernfalls, dh wenn noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit feststeht, kommt eine Haftung noch nicht in Betracht. Es bedarf daher konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten.