§ 1 Abs 2 IESG
§ 4 Abs 5 UrlG
1. Zweck des IESG ist es, nur jene Ansprüche zu sichern, auf die der AN typischerweise angewiesen ist. Ansprüche, die verjährt wären, wenn dem nicht ein Anerkenntnis des AG entgegenstünde, sind daher nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen.