§ 34 AngG
Pkt XIII KollV-Fahrschulen
§ 34 AngGnormiert eine Fallfrist, die gem§ 40 AngGnur zugunsten, nicht aber auch zum Nachteil des AN zwingend ist und daher zugunsten des AN verlängert werden kann. Da der KollV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs vorsieht, dass alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim AG schriftlich geltend gemacht werden müssen und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt bleibt, gilt die 3-jährige Verjährungsfrist entgegen§ 34 AngGdaher auch für Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung (insb Kündigungsentschädigung), sofern sie innerhalb von 6 Monaten gegenüber dem AG schriftlich geltend gemacht wurden.