§ 11 Z 2 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO
Gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche mehrerer Kl können im Rahmen einer formellen Streitgenossenschaft beim Gerichtshof eingeklagt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Kl die Grenze für die Wertzuständigkeit der Gerichtshöfe übersteigt.