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Wettbewerbswidrige Handlung - Einbringung der Klage beim Gericht einer Zweigniederlassung

WirtschaftsrechtJudikatur VerfahrensrechtRdW 2005/471RdW 2005, 429 Heft 7 v. 15.7.2005

§ 83c JN

Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, sondern es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.

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