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Recht des Masseverwalters auf Einsicht in Akt der Finanzmarktaufsicht

WirtschaftsrechtJudikatur InsolvenzrechtRdW 2005/469RdW 2005, 427 Heft 7 v. 15.7.2005

§ 8 AVG, § 17 Abs 1 AVG

§ 6 KO, § 81a Abs 2 KO

Die Vertretungsmacht des Masseverwalters ist auch im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (früher: Bundes-Wertpapieraufsicht) gegeben. Daher ist der Masseverwalter berechtigt, Einsicht in den Aufsichtsakt zu begehren, ohne dass dafür eine Begründung erforderlich wäre.

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