§ 8 AVG, § 17 Abs 1 AVG
§ 6 KO, § 81a Abs 2 KO
Die Vertretungsmacht des Masseverwalters ist auch im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (früher: Bundes-Wertpapieraufsicht) gegeben. Daher ist der Masseverwalter berechtigt, Einsicht in den Aufsichtsakt zu begehren, ohne dass dafür eine Begründung erforderlich wäre.