§ 1323 ABGB, § 1400 ABGB
§ 26 Abs 1 KO
Hat die Bank vom Girokonto des Bankkunden und späteren Gemeinschuldners vertragswidrig eine Abbuchung vorgenommen und hätte sich das Konto auch unter der Annahme der Stornierung dieser Belastungsbuchung durchgehend im Soll befunden, hat der Masseverwalter, der die Kontoverbindung nicht fortgesetzt hat, keinen Anspruch auf Barauszahlung der vertragswidrigen Abbuchung; der Konkursteilnahmeanspruch der Bank vermindert sich jedoch um den Betrag der zu stornierenden Belastungsbuchung.