§ 66 AußStrG idF BGBl I 2003/111
Der OGH wird auch alsKartellobergerichtim kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich alsRechtsinstanztätig; zurÜberprüfungderBeweiswürdigungist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten -in keinem Fallberufen. Daranändertauch dasneueAußerstreitgesetznichts. Ebenso irrelevant ist es, dass sich die Senatsbesetzung in der Tatsacheninstanz geändert hat.