§ 1002 ABGB, §1295 ABGB
Z 34 ABGB ÖKR 2000
Stimmt die Bank einer „Zusammenführung“ des Anderkontos mit dem Girokonto des Treuhänders zu, womit sie in Verfolgung eigener Interessen billigend in Kauf nimmt, Fremdgelder zur Deckung ihrer Forderungen aufrechnungsweise in Anspruch zu nehmen, ist eine deliktische Haftung der Bank gegenüber dem Treugeber zubejahen.