§ 17 ff HGB, § 37 HGB
§ 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG
Es liegt ein Verstoß gegen firmenrechtliche Vorschriften ( §§ 17 ff HGB) und ein unbefugtes Handeln iSd § 37 HGB vor, wenn ein Unternehmen sich nicht darauf beschränkt, ein Firmenschlagwort zu verwenden, sondern seinem Firmenbestandteil „F“ den Rechtsformzusatz „GmbH“ hinzufügt. Denn damit wird eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck einer (vollständigen) Firma und nicht einer Firmenabkürzung oder eines Firmenschlagworts erweckt.