Übernimmt ein Abgabepflichtiger für seinen Bruder, der ein Marketingbüro betreibt, mit dem er - bedingt durch den Ausfall einiger Großkunden und hohe Fixkosten vor allem im Personalbereich - in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, eine Bürgschaft und wird er zur Haftung in Anspruch genommen, so können die Bürgschaftszahlungen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn der Vater nach einer Herztransplantation vor jeder Aufregung zu bewahren war. Die damit begründete Bürgschaftsübernahme ist zwar menschlich verständlich, was aber nicht ausreicht, eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 zu begründen.