Die Bildung einer Rückstellung für die Kosten anteiliger Personalaufwendungen zur Erstellung des Jahresabschlusses ist nicht zulässig, weil dem „Aufwand“ nichts anderes als nur eine Bindung der Leistungskapazitäten ohnehin vorhandenen Personals zugrunde liegt. Personalkosten sind Betriebsausgaben ohne Rücksicht darauf, mit welchen Arbeiten das eingesetzte Personal befasst ist. Die Bindung laufender Leistungskapazitäten eingesetzten Personals rechtfertigt damit nicht die Bildung einer Rückstellung.