Feststellungsbescheide nach § 188 BAO können nur dann wirksam werden, wenn jeder Beteiligte Mindestinformationen über das vom Finanzamt geführte Feststellungsverfahren hat.
Feststellungsbescheide nach § 188 BAO können nur dann wirksam werden, wenn jeder Beteiligte Mindestinformationen über das vom Finanzamt geführte Feststellungsverfahren hat.