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Geld macht glücklich, wenn man rechtzeitig ...

WirtschaftsrechtJudikatur VergaberechtRdW 2005/383RdW 2005, 360 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 177 Abs 5 BVergG 2002

Das Bundesvergabeamt ist zur Entscheidung über den nach § 177 Abs 5 BVergG bestehenden Kostenersatzanspruch berufen.

VwGH 6. 4. 2005, 2004/04/0091, 0092

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