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Vermögensgerichtsstand aufgrund einer Bankgarantie

WirtschaftsrechtJudikatur VerfahrensrechtRdW 2005/382RdW 2005, 360 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 99 JN
Art 1 EuGVVO

Eine vom Bekl gegenüber einem Dritten abrufbare Bankgarantie (hier: zur Sicherung einer Kaufpreisforderung des Bekl gegenüber dem Kl) begründet auch dann den Gerichtsstand des Vermögens, wenn der Kl mit seiner Klage begehrt, dem Bekl den Abruf zu untersagen. Die EuGVVO ist gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (hier: Ungarn) nur dann anwendbar, wenn die Klage nach deren Beitritt mit 1. 5. 2004 erhoben worden ist.

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