§ 12a Abs 1 MRG
Das Mietzinsanhebungsrecht des § 12a Abs 1 MRG (Unternehmensveräußerung) setzt voraus, dass das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen im Weg der Einzelrechtsnachfolge übertragen worden ist. Nach einer Gesamtrechtsnachfolge ist es hingegen nicht anwendbar.