§ 1 Abs 1 MRG
Das MRG ist auf eine Flächenmiete zwecks Errichtung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten als Superädifikat des Mieters analog anwendbar.
Eine Sendeanlage, die aus einem 8 m2 großen Raum für die technischen Einrichtungen und einem Antennenmast besteht, ist eine Geschäftsräumlichkeit.