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Analoge Anwendung des MRG auf Flächenmiete zwecks Superädifikaterrichtung

WirtschaftsrechtJudikatur Miet- & WohnrechtRdW 2005/367RdW 2005, 354 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 1 Abs 1 MRG

Das MRG ist auf eine Flächenmiete zwecks Errichtung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten als Superädifikat des Mieters analog anwendbar.

Eine Sendeanlage, die aus einem 8 m2 großen Raum für die technischen Einrichtungen und einem Antennenmast besteht, ist eine Geschäftsräumlichkeit.

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