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AGB: Verjährung von Schadenersatzansprüchen drei Jahre nach Lieferung gröblich benachteiligend

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/359RdW 2005, 351 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 879 Abs 3 ABGB, § 1489 ABGB

Eine AGB-Klausel, nach der Schadenersatzansprüche aus einem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Eintritt oder Erkennbarkeit des Schadens spätestens drei Jahre nach Lieferung verjähren, ist - auch zwischen Kaufleuten - gröblich benachteiligend und nichtig.

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