§ 871 ABGB
Den Gebrauchtwagenhändler trifft nur dann die vorvertragliche Pflicht, den Kaufinteressenten darüber aufzuklären, dass der Gebrauchtwagen bei einer Fahrschule im Einsatz war, wenn für Fahrschulfahrzeuge typische erhöhte Abnützungserscheinungen bestehen, der Interessent ausdrücklich nach den Vorbesitzern fragt oder wenn sonst deutlich erkennbar ist, dass dieser kein Fahrschulfahrzeug kaufen will.