§ 879 Abs 3 ABGB, § 1489 ABGB
Eine AGB-Klausel, nach der Schadenersatzansprüche aus einem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Eintritt oder Erkennbarkeit des Schadens spätestens drei Jahre nach Lieferung verjähren, ist - auch zwischen Kaufleuten - gröblich benachteiligend und nichtig.