Stimmt die Bank einer „Zusammenführung“ des Anderkontos mit dem Girokonto des Treuhänders zu, womit sie in Verfolgung eigener Interessen billigend in Kauf nimmt, Fremdgelder zur Deckung ihrer Forderungen aufrechnungsweise in Anspruch zu nehmen, ist eine deliktische Haftung der Bank gegenüber dem Treugeber zu bejahen. Zumindest wird der Bank dadurch aber die Verpflichtung auferlegt, die Kontobewegungen zu kontrollieren, um die unrechtmäßige Manipulation mit Fremdgeldern auszuschließen.