Die durch die 62. ASVG-Nov, BGBl I 2004/142, mit 5 % (im Jahr 2004) gedeckelten Verluste durch die Veränderungen bei der Pensionsbemessung durch die Pensionsreform 2003 sind durch das Gewicht der öffentlichen Interessen an einer langfristigen Absicherung des österreichischen Pensionssystems zweifellos gerechtfertigt. Es bestehen daher gegen die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 23 ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.