Art 13 und 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG § 116 BAO
Eine Entscheidung der zuständigen Stelle eines Gemeinschaftsorgans in Bezug auf den Status einer bei ihm beschäftigten Person und die damit verbundene Befreiung von nationalen Steuern auf die von den Gemeinschaften erhaltenen Bezüge ist für die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verbindlich.