§ 29 Z 1 EStG
Die dem Obmann eines evangelischen Vereins monatlich (14mal jährlich) zugeflossenen „Aufwandsentschädigungen“ für pastorale Tätigkeiten stellen nach Abzug der im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit angefallenen Werbungskosten für Reisen, Telefon, Büroaufwand, Literatur etc sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG dar.