§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
Sind fest sitzende Zahnimplantate allein für die weitere Berufsausübung als Hornist des Volksopernorchesters unmittelbar notwendig, können die im Vergleich zu einer üblichen (den normalen Aufwendungen für die Lebensführung Rechnung tragenden) Gebisssanierung anfallenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein.