Auch nach der Einführung einer mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten qualifizierten Form der Abgabenhinterziehung durch das Steuerreformgesetz 2005 bleibt es dabei, dass Abgabenhinterziehung in keinem Fall Vortat der Geldwäsche sein kann. Mit Erweiterungen des Vortatenkatalogs durch den Gesetzgeber ist jedoch zu rechnen.