§ 1330 ABGB
§ 1 MedG
Ein Online-Archiv ist mit einem Online-Medium gleichzusetzen, weshalb die Abrufbarkeit eines zuvor in einer Print- oder Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv als Verbreitung qualifiziert werden kann.
§ 1330 ABGB
§ 1 MedG
Ein Online-Archiv ist mit einem Online-Medium gleichzusetzen, weshalb die Abrufbarkeit eines zuvor in einer Print- oder Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv als Verbreitung qualifiziert werden kann.