In seiner Entscheidung4 Ob 66/04 f-Megasex- hat der OGH klargestellt, dass ein Host-Provider nur dann für Rechtsverletzung auf den von ihm vermittelten Websites in Anspruch genommen werden kann, wenn diese Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind1). Die Wertungen dieser Entscheidung sind auch für die Frage der Verantwortlichkeit von Linksetzern ausschlaggebend. Fraglich ist, inwieweit Auskunftspflichten von Providern auf Sachverhalte offenkundiger Rechtsverletzungen beschränkt werden können.