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Zweifelsfragen bei Ausgabe und Bedienung von Wandelschuldverschreibungen*)*)Siehe auch Spatz, Grundlegendes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, RdW 2005/178, S. 140.

WirtschaftsrechtDr. Philipp Spatz, LL.M.RdW 2005/299RdW 2005, 274 Heft 5 v. 17.5.2005

Wandelschuldverschreibungen wurden erstmals im Aktiengesetz von 1937 gesetzlich geregelt1)1)Auch schon vor diesem Zeitpunkt wurden Wandelanleihen in Österreich begeben, vgl Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 174 Rz 3. . Seither wurde in Österreich eine nicht unerhebliche Zahl von Wandelanleihen begeben, wobei die Emissionstätigkeit über die Zeit schwankte2)2)Laut Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 312, wurden in Österreich in der Zeit von 1945 bis 1989 10 Wandelschuldverschreibungen ieS (Gesamtvolumen ca 60 Mio €) und 18 Optionsanleihen (Gesamtvolumen ca 0,5 Mrd €) begeben.. In den letzten Jahren ist eine deutliche Zunahme des Interesses an diesem Finanzierungsinstrument zu bemerken. Dies zeigt sich insb an Ermächtigungsbeschlüssen über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die in letzter Zeit bei mehreren großen börsenotierten Unternehmen gefasst3)3)So etwa im Jahr 2004 in den Hauptversammlungen der OMV AG vom 18. 5. 2004 und der Telekom Austria AG vom 3. 6. 2004. und zum Teil sogar bereits ausgenützt4)4)Aufgrund der Ermächtigung vom 18. 5. 2004 hat die OMV AG im Dezember 2004 eine Wandelanleihe mit 4-jähriger Laufzeit begeben. wurden. Mit ein Grund für das gestiegene Interesse dürfte die im Jahr 1996 geschaffene Möglichkeit sein, dass die Hauptversammlung den Vorstand - ähnlich wie beim genehmigten Kapital - zur Durchführung dieser Maßnahme im eigenen pflichtgebundenen Ermessen ermächtigen kann, statt ein bereits vorliegendes konkretes Projekt zu genehmigen. Durch die damit gewonnene Flexibilität können Wandelanleihen wesentlich besser eingesetzt werden als vor der Gesetzesänderung, weil der mögliche Emittent kurzfristig auf aktuelle Kapitalmarktentwicklungen reagieren kann. Gleichzeitig bestehen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bedienung von Wandelschuldverschreibungen nach wie vor gewisse Zweifelsfragen, die zum Teil nur wenig erforscht sind.

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