Ob in einer Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung betreffend eine Haftung für Abgaben eine Verböserung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgen darf, wird je nach Art der Haftung unterschiedlich beurteilt.
Ob in einer Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung betreffend eine Haftung für Abgaben eine Verböserung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgen darf, wird je nach Art der Haftung unterschiedlich beurteilt.