Der VwGH hat den Vorsteuerabzug für ein zur Gänze privat genutztes Gebäude unter Berufung auf§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStGverneint. In der Literatur wurde daraus der Schluss gezogen, dass die genannte Bestimmung auch in „Seeling-Fällen“ zur Anwendung kommen könnte.