Nach § 15 Abs 3 Z 2 lit b EStG sind bei Stiftungszuwendungen mit negativen Buchwerten oder mit negativen Anschaffungskosten beim Vorteilsempfänger vermindert fiktive Anschaffungskosten fortzuführen, womit stille Reserven steuerhängig bleiben. Im Gegenzug kommt es zu einer Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Kapitalertragsteuer bzw Endbesteuerung. Aufgrund mehrfacher Unsachlichkeiten könnte aber eine Gesetzesänderung angedacht werden.