MRG: § 16 Abs 1 Z 1
Den Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit anmietet, trifft die Obliegenheit, die teilweise Unzulässigkeit der Mietzinsvereinbarung zu rügen. Der Begriff des Unternehmers entspricht weitgehend jenem des KSchG. Daher besteht keine Rügeobliegenheit, wenn der Mietvertrag als Gründungsgeschäft einer natürlichen Person anzusehen ist.