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Streik der öffentlichen Verkehrsmittel - kein unbedingter Dienstverhinderungsgrund

gerade noch RECHTzeitigRdW 2005/242bRdW 2005, 197 Heft 4 v. 15.4.2005

In einer der seltenen Entscheidungen zur Thematik des Entgeltanspruchs eines Arbeitnehmers im Fall einer durch den Streik öffentlicher Verkehrsmittel bedingten Dienstverhinderung hat nun das OLG Wien ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer alle ihm zumutbaren Mittel und Wege ausschöpfen muss, um zeitgerecht zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, und dabei auch Umwege von bis zu 2,5 Stunden in Kauf zu nehmen hat.

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