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Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware

gerade noch RECHTzeitigRdW 2005/242aRdW 2005, 197 Heft 4 v. 15.4.2005

Nach Art 6 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke - falls dies notwendig ist - als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil (hier: Verwendbarkeit von Rasierklingen in Rasierapparaten einer bestimmten Marke), im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

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