Nach Art 6 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke - falls dies notwendig ist - als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil (hier: Verwendbarkeit von Rasierklingen in Rasierapparaten einer bestimmten Marke), im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.