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Erbschaftssteuerliche Unterschiede zwischen letztwilliger Auflage und Zweckzuwendung

SteuerrechtDr. Christian HuberRdW 2005/241RdW 2005, 195 Heft 3 v. 15.3.2005

Hinterlässt ein Erblasser sein Vermögen einem Erben mit der Auflage, 50.000 € an die Caritas für Entwicklungshilfeprojekte zu spenden, so liegt erbschaftssteuerlich eine letztwillige Auflage gem § 2 Abs 2 Z 2 ErbStG vor. Lautet die Auflage nicht zugunsten der Caritas, sondern nur allgemein für Entwicklungshilfeprojekte, so liegt kein persönlicher, sondern ein allgemeiner Verwendungszweck und damit erbschaftssteuerlich eine Zweckzuwendung gem § 4 Z 1 lit a ErbStG vor1)1) Dorazil / Taucher, ErbStG4 § 2 Tz 7.21; Doralt, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (2001) § 4 Rz 9..

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