GewO 1994 § 82a lit a
1. Ein Austritt gem § 82a lit a GewO setzt voraus, dass nicht nur eine vorübergehende Unfähigkeit zur Dienstleistung vorliegt, sondern die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei als Grenze jene von 26 Wochen nach § 139 Abs 1 ASVG angenommen wird. Danach muss der AG mit dem Austritt rechnen.