AZG: § 2 Abs 1 , § 3 KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe: § 16 Z 3 lit a
Sieht ein KollV (hier: für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs) als Kündigungstermin das “Ende der Arbeitswoche" vor, ist darunter der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen.