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Auslegung des Kündigungstermins „Ende der Arbeitswoche“

ArbeitsrechtJudikatur Beendigung DienstverhältnisRdW 2005/228RdW 2005, 181 Heft 3 v. 15.3.2005

AZG: § 2 Abs 1 , § 3 KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe: § 16 Z 3 lit a

Sieht ein KollV (hier: für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs) als Kündigungstermin das “Ende der Arbeitswoche" vor, ist darunter der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen.

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