Der OGH hat durch das angeführte Urteil eine Diskussion über die Auslegung von § 12a Abs 3 MRG ausgelöst. Der vorliegende Artikel untersucht die Frage, ob das erwähnte Urteil ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des OGH bedeutet. Der zweite Teil des Artikels erörtert die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei den einzelnen Gesellschaftsformen unter Berücksichtigung des angeführten Urteils und der bisherigen Judikatur.