Eine Regelung wie die in Art XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl 1995/21 idF BGBl 1996/756 getroffene, also eine Regelung, nach der bei Ärzten der Wechsel von der Erbringung umsatzbesteuerter Umsätze zur Erbringung umsatzsteuerbefreiter Umsätze hinsichtlich der weiterhin im Unternehmen verwendeten Güter nicht zu der durch Art 20 RL 77/388/EWG (6. MWSt-RL) vorgeschriebenen Kürzung des bereits gewährten Vorsteuerabzugs führt, stellt eine staatliche Beihilfe iSd Art 92 Abs 1 EG-Vertrag (nunmehr: Art 87 EG) dar. EuGH 03.03.2005, C-172/03 , Heiser; zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 31.03.2003, EU 2003/0003 (2002/14/0130).