§ 3 Abs 2 , § 3a Abs 1a , § 4 Abs 1 und Abs 8 UStG
Die 6. MWSt-RL steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung liegt.