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Wechsel von Voll- auf Teilpauschalierung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

SteuerrechtJudikaturRdW 2005/171RdW 2005, 132 Heft 2 v. 15.2.2005

§ 1 Abs 3 LuF PauschVO 2001
§ 125 Abs 3 BAO

Nach dem Wortlaut der LuF PauschVO 2001 iVm§ 125 Abs 3 BAOist es dem Abgabepflichtigen unbenommen, seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Teilpauschalierung bereits ab dem erstmaligen oder zweitmaligen Überschreiten der Einheitswertgrenze von 65.500 € auch ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption zu ermitteln.

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