§ 1 Abs 3 LuF PauschVO 2001
§ 125 Abs 3 BAO
Nach dem Wortlaut der LuF PauschVO 2001 iVm§ 125 Abs 3 BAOist es dem Abgabepflichtigen unbenommen, seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Teilpauschalierung bereits ab dem erstmaligen oder zweitmaligen Überschreiten der Einheitswertgrenze von 65.500 € auch ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption zu ermitteln.