Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 hat der Gesetzgeber neuerlich bewiesen, dass er kein Geber, sondern ein Macher ist. § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG macht nunmehr Gewinne aus unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen schenkungssteuerfrei.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 hat der Gesetzgeber neuerlich bewiesen, dass er kein Geber, sondern ein Macher ist. § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG macht nunmehr Gewinne aus unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen schenkungssteuerfrei.