Öffentliche Zuschüsse sind mit deren verbindlicher Zusage zu erfassen; sie sind steuerpflichtig, wenn nicht ein Befreiungstatbestand des § 3 EStG greift.
Der Gasthof des Bf, der den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelte, war 1993 abgebrannt.
Am 13. 12. 1994 kam es im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu einer Besprechung, an der ua der Bf und Vertreter des Landes teilnahmen. Als Folge dieser Besprechung sagte das Bundesministerium mit Schreiben vom 30. 12. 1994 einen verlorenen Zuschuss von 500.000 S „zur Reduktion der kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens“ zu. Dieser Zuschuss wurde unter der Bedingung gewährt, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ebenfalls einen verlorenen Zuschuss von 500.000 S gewähre, welcher in gleicher Weise zu verwenden sei. Alle Beteiligten würden um zustimmende Kenntnisnahme und Bestätigung ersucht. Es werde deren Einverständnis angenommen, wenn bis 13. 1. 1995 keine Äußerungen vorlägen.